Die Sozialversicherungspflicht für Studierende im Praktikum

1. Pflichtpraktika / vorgeschriebene Praktika
Ein Pflichtpraktikum ist per Definition von der Sozialversicherungspflicht befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Studien- und Prüfungsordnung das Praktikum als obligatorisch vorschreibt und der Studierende zum Zeitpunkt der Ableistung des Praktikums an einer ordentlichen Hochschule immatrikuliert ist.  Dabei sind die Dauer des Praktikums, die Zahlung eines Entgelts und dessen Höhe, sowie die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich. Die Vorschriften über geringfügig Beschäftigte finden daher keine Anwendung, § 7 I Nr. 1 SGB V. Die Beitragsfreiheit für die Rentenversicherung ist in § 5 III SGB VI sogar ausdrücklich angeordnet.  

Die Studien- und Prüfungsordnung des Baltic College schreibt seinen Studierenden ein Pflichtpraktikum von 16 Wochen vor. Kranken- und pflegeversichert ist der Studierende in dieser Zeit über seine reguläre Krankenversicherung und trägt die Beträge somit selbst. Darüber hinaus abgeleistete Praktikumszeiten erfolgen auf freiwilliger Basis.

Hinweise für den Praktikumsbetrieb:
Nehmen Sie von den in Ihrem Unternehmen beschäftigten Studierenden immer eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis zu Ihren Akten.

2. Nicht vorgeschriebene / freiwillige Praktika
Freiwillig geleistete Praktika, also Praktika die nicht in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Hier gilt jedoch eine Ausnahme: bei einer geringfügigen Beschäftigung, bei der der Studierende das Praktikum mit maximal 400 Euro vergütet bekommt, besteht keine Sozialversicherungspflicht.  Insoweit hat der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, jedoch nicht die Beträge zur Rentenversicherung (§ 172 II 3 SGB VI) zu tragen.

Erhält der Studierende für das Praktikum kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Hinweise für den Praktikumsbetrieb:
Lassen Sie sich von den Studierenden einen Nachweis über eventuelle weitere Beschäftigungsverhältnisse vorlegen. Betragen die Entgelte aller aktuellen Beschäftigungsverhältnisse mehr als 400 Euro, ist der Studierende wie ein regulärer Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig. Für  Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen jedoch keine Beiträge aus der Beschäftigung gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Studierende tatsächlich als ordentlicher Student an einer Hochschule eingeschrieben ist. 
Lassen Sie sich von den in Ihrem Unternehmen beschäftigten Studierenden immer eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis vorlegen.

3. Praktika im Rahmen des Dualen Studiums
Das duale Studium verbindet eine Berufsausbildung mit einem theoretischen Hochschulstudium. Ein Studierender ist während seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein zur Berufsausbildung Beschäftigter und unterliegt unabhängig von einer Vergütung der Sozialversicherungspflicht.

Auch im Rahmen des Dualen Studiums kann in der Studien- und Prüfungsordnung ein Pflichtpraktikum vorgeschrieben sein. In diesem Fall gelten die unter Punkt 1 genannten Bestimmungen zu den Pflichtpraktika und vorgeschriebenen Praktika ebenso für Dual-Studierende.